StVO Fahrrad: Neue Regeln für Sicherheit im Straßenverkehr

Neue StVO-Fahrrad-Regeln: Sicher im Straßenverkehr

 

Auch für Radfahrer gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Gesetzgeber hat umfassende Änderungen der Regeln vorgenommen. Erfahre hier die wichtigsten Neuerungen, wenn Du mit dem Fahrrad auf Tour bist.

Lange hat die Fahrrad-Gemeinde auf die Novelle der StVO gewartet. Nun hat das Bundesverkehrsministerium den Wünschen der Radfahrer Rechnung getragen. Eines vorweg: es gibt zahlreiche Erleichterungen für Radler, einige Verstöße werden aber auch richtig teuer.

StVO Fahrrad: Die wichtigsten Änderungen

Neue Verkehrszeichen

Ausweis von Fahrradzonen. Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens können nun größere Verkehrsflächen zur Fahrrad-Zone deklariert werden. Vorbild ist hier die Tempo 30-Zone. Es gelten die gleichen StVO-Vorschriften wie auf einer Fahrrad-Straße. Das bedeutet: Fahrräder haben Vorrang und es gilt ein Überholverbot für Kfz. Vorrausetzung ist eine „hohe Fahrradverkehrsdichte“.

Zusätzlich sollen in Zukunft die Begrenzungen der Fahrradwege links und rechts mittels einer weißen durchgehenden Linie besser erkennbar gemacht werden. Dies hilft ins besonders bei Dunkelheit und außerorts.

Rechtsabbiegen mit dem Fahrrad. Radler dürfen nach der neuen StVO Fahrrad den grünen Rechtsabbiegepfeil mitbenutzen, wenn sie von einem Radweg oder Radfahrstreifen nach rechts abbiegen. Zusätzlich können ab sofort Städte und Gemeinden einen grünen Rechtsabbiegepfeil ausschließlich für den Radverkehr aufstellen. Dies soll den Radverkehr beschleunigen und wird in einigen europäischen Ländern bereits mit Erfolg angewandt.

„Radautobahnen“. Mit dem neuen Verkehrszeichen Radschnellweg soll ein schnelles und sicheres Fortkommen mit dem Fahrrad ermöglicht werden. Besonders entlang der wichtigsten Ein- und Ausfallrouten in Großstädten wird somit eine Alternative zum Auto für Pendler geschaffen.

Neufassung StVO: Schilder fürs Fahrrad
Änderung StVO: neue Schilder fürs Fahrrad

STVO Fahrrad: Mehr Sicherheit für Rad-Fahrer

Seitenabstand beim Überholen. Bislang galt in der StVO: es muss beim Überholen von Fahrradfahrern ein „ausreichender Seitenabstand“ von Kraftfahrzeugen eingehalten werden. Die ständige Rechtsprechung definierte „ausreichend“ mit 1,5 Metern Abstand zwischen Fahrzeug und Fahrrad. Mit der Novellierung der StVO wird der Abstand im Gesetzestext nun exakt definiert. Jetzt gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts sowie 2,0 Meter außerorts. Das gilt auch bei Fahrrädern mit Anhängern. Sollten diese breiter sein, so muss entsprechend mehr Abstand gehalten werden.

Parkverbot im Kreuzungsbereich. Befindet sich ein Radweg neben der Kreuzung oder im Einmündungsbereich so galt bisher Parkverbot innerhalb von 5 Metern ausgehend vom Fahrbahnkreuzungspunkt. In Zukunft wird dies auf 8 Meter erweitert. Damit sollen Einschränkungen der Sicht und somit gefährliche Situationen vermieden werden.

Auf Radschutzstreifen darf nicht länger gehalten werden! Bisher war ein verkehrsbedingtes Halten bis zu 3 Minuten erlaubt.

Positive Schritte in Richtung Verkehrswende

Ausdrücklich erlaubt: Nebeneinanderfahren. Von nun an dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren, wenn sie niemanden behindern. Als Behinderung gilt das Blockieren überholwilliger Verkehrsteilnehmer. Zuvor galt die Regel: alle Radfahrer müssen einzeln nacheinander fahren. Nebeneinander fahren war nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Personenbeförderung mit dem Lastenrad. Auf Lastenrädern die auch zum Transport von Personen gebaut und ausgelegt sind, darf nach der StVO-Neufassung jeder mitgenommen werden. Voraussetzung ist eine Sitzgelegenheit für jede Person und eine entsprechende Herstellerangabe. Damit können Familien ihre Kinder sicher und schnell mit dem Lasten-Fahrrad transportieren. Zudem ermöglicht diese Änderung den Betrieb von Fahrrad-Rikschas. Eine aufwendige Ausnahmegenehmigung, wie bisher, ist nicht mehr erforderlich.

Eigene Parkflächen. Nun juristisch eindeutig als „Fahrrad zur Beförderung von Lasten oder Personen“ definiert, kann das neue Sinnbild „Lastenfahrrad“ im Schilderwald platziert werden. Damit werden erstmals Park- oder Ladeflächen ausschließlich für Lastenräder möglich. Zeitgleich können ausgewählte Verkehrsbereiche für die Benutzung mit dem Lastenrad freigegeben werden.

Neue Verkehrszeichen: "Lastenfahrräder frei" und "Parken für Lastenfahrräder"
Neue Verkehrszeichen: „Lastenfahrräder frei“ und „Parken für Lastenfahrräder“

Änderungen im Bußgeldkatalog

Bußgelderhöhungen. Einige Verstöße im Straßenverkehr werden im Zuge der neuen StVO Fahrrad teurer. Das Fahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg steigt von 10 bis 25 Euro auf zukünftig 55 bis zu 100 Euro.

Fazit: Freie Fahrt für das Fahrrad

Deutschland wird fahrradfreundlicher. Mit diesen StVO-Fahrrad-Verbesserungen kommt der Gesetzgeber den Anforderungen der Radler entgegen und ebnet den Weg für moderne Verkehrskonzepte und klimafreundliche Mobilität. Wenn auch Du einen Beitrag zur Verkehrswende leisten möchtest, dann schau doch einfach mal in unserem greenbike-shop vorbei.

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